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<rss version="2.0"> <channel><link>http://www.schadenforum.de/News</link><title>SchadenJournal</title><description>RSS - Feed</description><item><title>Rauchmelder Hausbestandteil - doch nicht</title><pubDate>Mon, 13 Feb 2012 10:48:50 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Aufwendungen f&amp;uuml;r Rauchwarnmelder sind keine Betriebskosten Richter: Vermieter darf neue Installations- und Wartungsausgaben nicht einfach auf die Bewohner umlegen  N&amp;uuml;rnberg (D-AH) - L&amp;auml;sst ein Vermieter, weil er dazu gesetzlich verpflichtet ist, in sein Haus nachtr&amp;auml;glich Rauchwarnmelder einbauen, kann er die Kosten daf&amp;uuml;r nicht einfach auf seine Mieter umlegen. Zumindest dann nicht, wenn in den bestehenden Mietvertr&amp;auml;gen die Betriebskosten abschlie&amp;szlig;end aufgez&amp;auml;hlt sind und sie keine ausdr&amp;uuml;ckliche &amp;Ouml;ffnungsklausel enthalten, wonach der Hausbesitzer berechtigt w&amp;auml;re, zuk&amp;uuml;nftig entstehende Betriebskosten automatisch den Bewohnern in Rechnung zu stellen. Einseitige Erkl&amp;auml;rungen eines Vermieters f&amp;uuml;hren zu keiner neuen vertraglichen Verpflichtung der Mieter. Das hat das Amtsgericht Sch&amp;ouml;nebeck klargestellt (Az. 4 C 148/11).  Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, glaubte die betreffende Vermieterin, eine besonders clevere Variante gefunden zu haben, die ihr vom Gesetzgeber auferlegten Rauchwarnmelder im Hausbereich und den Wohnungen zu finanzieren: Sie kaufte die Ger&amp;auml;te nicht, sondern mietete sie nur an und legt nun die regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig f&amp;auml;lligen Mietgeb&amp;uuml;hren als Betriebskosten auf die Nebenkostenabrechnungen ihrer Mieter um.   Ein allerdings unrechtm&amp;auml;&amp;szlig;iges Unterfangen, wie das Amtsgericht betonte. Bei derart angemieteten Ger&amp;auml;ten handelt es sich n&amp;auml;mlich nicht um Betriebskosten, sondern um so genannte Kapitalersatzkosten. Letzteres sind Ausgaben, die f&amp;uuml;r Einrichtungen wie etwa Fenster, T&amp;uuml;ren, W&amp;auml;nde, Balkone und Briefk&amp;auml;sten entstehen, mit denen das Eigentum zwangsl&amp;auml;ufig ausgestattet sein muss - zumindest einmal. "Betriebskosten entstehen dem Hausbesitzer im Gegensatz dazu laufend durch das Eigentum oder beim bestimmungsgem&amp;auml;&amp;szlig;en Gebrauch des Geb&amp;auml;udes, der Anlagen, Einrichtungen und des Grundst&amp;uuml;cks", erkl&amp;auml;rt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 f&amp;uuml;r 1,99 Euro pro Minute) den entscheidenden Unterschied.  W&amp;uuml;rde man - so das Gericht - die Mietkosten f&amp;uuml;r die Rauchwarnmelder als Betriebskosten akzeptieren, entk&amp;auml;me die Vermieterin auf diese Weise ihrer grunds&amp;auml;tzlichen Verpflichtung zur Gebrauchs&amp;uuml;berlassung von intaktem, den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem, von den Kapitalersatzkosten getragenen Wohnraum. Dagegen gibt es nach den geltenden Mietvertr&amp;auml;gen gar keine Veranlassung, die dort aufgelisteten "Nebenkosten" der Bewohner um die Ausgaben f&amp;uuml;r eine Wartung neu anzubringender Rauchwarnmelder aufzustocken.&#xD;
Mieter zahlen f&amp;uuml;r Rauchmelder&#xD;
(lifepr) Magdeburg/Berlin, 10.02.2012, Die Kosten f&amp;uuml;r die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern geh&amp;ouml;ren zu den Nebenkosten, f&amp;uuml;r die die Mieter aufkommen m&amp;uuml;ssen. Das entschied das Landgericht Magdeburg am 27. September 2011 (AZ: 1 S 171/11), wie die Miet- und Immobilienrechtsanw&amp;auml;lte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.  Die Mieter waren nicht damit einverstanden, dass die Vermieterin die Kosten f&amp;uuml;r die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern im Rahmen der Nebenkosten als sogenannte Betriebskosten abrechnete. Sie klagten deshalb.  In erster Instanz hatten die Richter noch entschieden, dass es sich bei den Kosten f&amp;uuml;r die Rauchmelder nicht um Betriebskosten, sondern um sogenannte Kapitalersatzkosten handele, die der Vermieter &amp;auml;hnlich wie die Kosten f&amp;uuml;r andere Einrichtungen, etwa Fenster oder T&amp;uuml;ren, zu tragen habe.  Die Richter des Landgerichts hingegen kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Kosten f&amp;uuml;r Rauchmelder sehr wohl um Betriebskosten handele, also die Mieter daf&amp;uuml;r zahlen m&amp;uuml;ssten. Die Betriebskostenverordnung enthalte keine abschlie&amp;szlig;ende Regelung zu umlegbaren Kosten. Unter anderem sehe sie die "Umlage sonstiger Kosten" vor. Diese Regelung solle auch die Umlage neu entstandener Kosten erm&amp;ouml;glichen. Darunter fielen auch Rauchmelder. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebskostenverordnung Anfang 2004 sei die Ausstattung mit Rauchmeldern noch die Ausnahme gewesen.   Dar&amp;uuml;ber hinaus waren f&amp;uuml;r die Richter Rauchmelder vergleichbar mit Wasser- oder W&amp;auml;rmez&amp;auml;hlern, deren Kosten ebenfalls umgelegt werden k&amp;ouml;nnen. &lt;/p&gt;</description><link>http://www.schadenforum.de/News/Rauchmelder-Hausbestandteil-doch-nicht_99</link></item><item><title>Dachschaden</title><pubDate>Mon, 13 Feb 2012 10:10:25 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Dachlawinen: Wer haftet f&amp;uuml;r Sch&amp;auml;den?&amp;nbsp;M&amp;uuml;ssen Hauseigent&amp;uuml;mer besondere Schutzma&amp;szlig;nahmen treffen, wenn dicke Schneemassen auf den D&amp;auml;chern liegen und als Dachlawine herabzust&amp;uuml;rzen drohen? Wer haftet, wenn sich eine Dachlawine l&amp;ouml;st und herabst&amp;uuml;rzender Schnee und Eis dabei Sch&amp;auml;den anrichten?Grunds&amp;auml;tzlich muss sich jedermann selbst vor Dachlawinen sch&amp;uuml;tzen. Ob ein Hauseigent&amp;uuml;mer besondere Sicherungspflichten, wie zum Beispiel Warnhinweise oder Schneefanggitter, zum Schutz vor Dachlawinen treffen muss, h&amp;auml;ngt immer vom Einzelfall ab. Sicherungspflichten kommen dann in Betracht, wenn sie nach den &amp;ouml;rtlichen Gepflogenheiten, der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Geb&amp;auml;udes und der Art und des Umfangs des gef&amp;auml;hrdeten Verkehrs erforderlich waren.Bei einem besonders steilen Dach (hier: Dachneigung von 60 Grad) in einem schneereichen Gebiet und aufgrund der Tatsache, dass sich unter dem Dach ein &amp;ouml;ffentlicher Parkplatz befand, war der Hauseigent&amp;uuml;mer dazu verpflichtet ein Schneefanggitter anzubringen. Das entschied das Landgericht Ulm (AZ 1 S 16/06) und bejaht zumindest ein h&amp;auml;lftiges Mitverschulden und eine entsprechende Haftung des Hauseigent&amp;uuml;mers. Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (AZ 1 U 305/82) sind Schneefanggitter schon bei einer Dachneigung von 45 Grad anzubringen.Auch das Amtsgericht M&amp;uuml;nchen (AZ 263 C 10893/07 und&amp;nbsp; AZ 222 C 25801/05) entschied, dass das Anbringen von Schneefanggittern am Dach als Schutzma&amp;szlig;nahme ausreicht.&amp;nbsp; Dar&amp;uuml;ber hinausgehende Schutzma&amp;szlig;nahmen seien vom Hauseigent&amp;uuml;mer nur bei Vorliegen besonderer Umst&amp;auml;nde zu verlangen.Von den Bewohnern schnee&amp;auml;rmerer Gebiete wird nicht ohne weiteres verlangt, dass Hauseigent&amp;uuml;mer bei jedem Niederschlag, der geeignet sein kann, zur Bildung und Abl&amp;ouml;sung von Dachlawinen zu f&amp;uuml;hren, entsprechende Sicherheitsma&amp;szlig;nahmen zu ergreifen.Entscheidend ist, ob Schneefanggitter f&amp;uuml;r das Dach eines Hauses baupolizeilich vorgeschrieben sind.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.schadenforum.de/News/Dachschaden_98</link></item><item><title>Dauerfrost</title><pubDate>Mon, 30 Jan 2012 16:46:14 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Mieter und Hausbesitzer sollten ihre Wasser- und Heizungsrohre jetzt im Auge behalten&#xD;
Mieter, Haus- und Wohnungsbesitzer sollten bei klirrender K&amp;auml;lte alle Zimmer richtig beheizen und die Heizungen nicht abdrehen. Denn sobald die Wasser- und Heizungsrohre zufrieren, ist der Frostschaden oftmals schon vorprogrammiert. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin hin.&#xD;
In den Frostwintern 2009 und 2010 zahlten die Wohngeb&amp;auml;ude- und Hausratversicherer allein f&amp;uuml;r Frostsch&amp;auml;den jeweils bis zu einer halben Milliarde Euro. Insgesamt bearbeiteten die Sachversicherer 2010 rund 1,4 Millionen Leitungswassersch&amp;auml;den, die Ausgaben summierten sich daf&amp;uuml;r auf 2,3 Milliarden Euro. Dabei lassen sich viele Sch&amp;auml;den durch richtiges Handeln im Vorfeld vermeiden &amp;ndash; vor allem Frostsch&amp;auml;den sind vermeidbar.&#xD;
Immer gut heizen&amp;ldquo;Der einfachste Tipp lautet: heizen, heizen, heizen. Alle R&amp;auml;ume im Geb&amp;auml;ude sollten stets ausreichend temperiert sein&amp;rdquo;, sagt Bernhard Gause, Mitglied der Hauptgesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrung beim GDV. Was viele nicht wissen: Auch das Eiskristall-Symbol (&amp;bdquo;Frostw&amp;auml;chter&amp;ldquo;) auf dem Thermostatventil sch&amp;uuml;tzt nicht vor dem Zufrieren der Wasserleitungen. Auf dieser Einstellung soll nur der Heizk&amp;ouml;rper selbst vor dem Zufrieren gesch&amp;uuml;tzt werden. Daher sollte das Heizungsventil nie vollst&amp;auml;ndig zugedreht werden. &amp;ldquo;Wer damit die Heizkosten um ein paar Euro senken m&amp;ouml;chte, spart am falschen Ende&amp;rdquo;, so Gause.&#xD;
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Frostsch&amp;auml;den rechtzeitig erkennenVerbraucher sollten aufmerksam sein und sofort handeln, wenn&#xD;
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kein Trinkwasser aus der Leitung kommt oder&#xD;
der Heizk&amp;ouml;rper kalt bleibt.&#xD;
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In der Regel sind die Rohre dann bereits zugefroren. Besonders gro&amp;szlig; sind die Gefahren f&amp;uuml;r einen Leitungswasserschaden in selten genutzten G&amp;auml;ste- und Arbeitszimmern, Kellern, Vorrats- oder Abstellr&amp;auml;umen und in G&amp;auml;ste-WC&amp;lsquo;s. Aber auch Gartenwasserleitungen und Rohre in Ferienwohnungen sind au&amp;szlig;erhalb der Saison besonders gef&amp;auml;hrdet. &amp;bdquo;Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten gef&amp;auml;hrdete Leitungen einfach rechtzeitig abgedreht und entleert werden&amp;ldquo;, erl&amp;auml;utert Gause.&#xD;
Welche Versicherung hilft?Wenn es doch zu einem Leitungswasserschaden kommt, sollte unbedingt und zeitnah der Versicherer informiert werden. Die Hausratversicherung ersetzt Sch&amp;auml;den am Inventar, wie beispielsweise M&amp;ouml;bel und Gardinen. Mit einer Wohngeb&amp;auml;udeversicherung wird das Haus einschlie&amp;szlig;lich aller fest eingebauten Gegenst&amp;auml;nde gesch&amp;uuml;tzt &amp;ndash; bis hin zur fest eingebauten Einbauk&amp;uuml;che, der Heizungsanlage und der Sanit&amp;auml;rinstallation. Auch in Hinblick auf die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag sollten Eigent&amp;uuml;mer und Mieter darauf achten, die R&amp;auml;ume immer ausreichend zu beheizen.&#xD;
Hinweise f&amp;uuml;r Mieter und Eigent&amp;uuml;merWichtige Hinweise rund um das Thema Leitungswassersch&amp;auml;den bietet der Flyer &amp;bdquo;Kleines Leck, gro&amp;szlig;er Schaden&amp;ldquo;. Der Flyer kann kostenlos beim Informationszentrum der deutschen Versicherer ZUKUNFT klipp+klar bestellt werden: 0800/7424375. Der Download befindet sich auf www.klipp-und-klar.de.&#xD;
&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</description><link>http://www.schadenforum.de/News/Dauerfrost_97</link></item><item><title>Stehlgut ohne Liste kein Stehlgut</title><pubDate>Thu, 26 Jan 2012 11:56:08 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Einbruchdiebstahl: Stehlgutliste muss unverz&amp;uuml;glich bei der Polizei vorgelegt werden &amp;nbsp; Bei einem Einbruch mit Diebstahl muss der Versicherungsnehmer unverz&amp;uuml;glich eine Liste mit allen G&amp;uuml;tern, die gestohlen wurden, bei der Polizei vorlegen. Vers&amp;auml;umt er dies, wird die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei.&#xD;
So lautet eine aktuelle Entscheidung des Amtsgericht M&amp;uuml;nchen (AZ C 7440/10) in folgendem Fall: W&amp;auml;hrend einer Urlaubsreise war beim Versicherungsnehmer eingebrochen und Schmuck und Bargeld gestohlen worden. Sein Sohn hatte den Einbruch bei der Polizei gemeldet. Nach der R&amp;uuml;ckkehr aus dem Urlaub wurde der Versicherungsnehmer mehrfach von der Polizei aufgefordert eine Stehlgutliste einzureichen, was er nicht tat. Die in Anspruch genommene Versicherung lehnte eine Leistung ab, da der Versicherungsnehmer gegen seine Verpflichtung versto&amp;szlig;en habe, eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen. Diese Auffassung teilte auch das Amtsgericht M&amp;uuml;nchen. Das Gericht f&amp;uuml;hrte aus: Der Versicherungsnehmer habe auf Grund der ihm bekannten Versicherungsbedingungen von dieser Pflicht auch gewusst. H&amp;auml;tte der Kl&amp;auml;ger den Verlust aus dem Versteck im Wohnzimmerschrank gemeldet, h&amp;auml;tte die Polizei weitere Ermittlungen angestellt, insbesondere nach Personen, die von dem Versteck und dem Urlaub des Kl&amp;auml;gers wissen konnten. Da sich der Kl&amp;auml;ger trotz Aufforderung nicht bei der Polizei gemeldet habe, habe diese ihre Ermittlungen eingestellt. Sie sei sogar davon ausgegangen, dass gar nichts entwendet wurde.Auf Grund dieses massiven Versto&amp;szlig;es gegen seine vertraglichen Pflichten m&amp;uuml;sse die Versicherung nichts mehr leisten.Quelle: Redaktion Anwalt-Suchservice&lt;/p&gt;</description><link>http://www.schadenforum.de/News/Stehlgut-ohne-Liste-kein-Stehlgut_95</link></item><item><title>Wieder Wiederbeschaffung</title><pubDate>Fri, 20 Jan 2012 10:31:47 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Keine Kostenerstattung &amp;uuml;ber dem WiederbeschaffungswertBundesgerichtshof: Eigenreparatur eines Unfallautos muss fachgerecht erfolgenN&amp;uuml;rnberg (D-AH) - F&amp;auml;llt die Reparatur eines Unfallautos teurer aus als die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs, darf der Gesch&amp;auml;digte maximal bis zu 30 Prozent &amp;uuml;ber diesen Wert hinaus an Reparaturkosten zur&amp;uuml;ckfordern. F&amp;uuml;r den Anspruch darauf ist ohne Bedeutung, inwieweit die vom Sachverst&amp;auml;ndigen ermittelten Bruttoreparaturkosten den gutachterlichen Wiederbeschaffungswert des Autos &amp;uuml;bersteigen. Die Rechtm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit der geforderten Mehrerstattung setzt vielmehr eine vollst&amp;auml;ndige und fachgerechte Instandsetzung entsprechend den Vorgaben des Gutachters voraus. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof klargestellt (Az. VI ZR 30/11).Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Autofahrer seinen bei einem Unfall besch&amp;auml;digten Wagen selbst repariert. Die Kosten daf&amp;uuml;r hatte der Gutachter noch fiktiv mit 3.254,02 Euro errechnet, was um 51 Prozent &amp;uuml;ber dem Wiederbeschaffungswert von 2.150 Euro lag. Der Mann bestand jedoch auf der Reparatur in Eigenregie und verlangte schlie&amp;szlig;lich nur die Auszahlung des 130-Prozent-Betrages, was in etwa den von ihm tats&amp;auml;chlich aufgewendeten Kosten von 2.734,47 Euro entspricht. Die Reparatur sei nur deshalb billiger ausgefallen, weil wegen der Eigenleistungen keine Mehrwertsteuer auf die Arbeitskosten angefallen war und er als Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt auf preiswerte Ersatzteile zur&amp;uuml;ckgreifen konnte.Doch soviel Eigeninitiative stimmte Deutschlands oberste Bundesrichter auch nicht um. "Die vom Fahrzeughalter durchgef&amp;uuml;hrte Reparatur weicht n&amp;auml;mlich erheblich von den Vorgaben des Gutachters ab - weder ist, wie verlangt, der hintere Quertr&amp;auml;ger ausgetauscht worden, noch wurde die Verkleidung der Hecksto&amp;szlig;f&amp;auml;nger richtig angepasst, wobei sogar eine Delle verblieb", erkl&amp;auml;rt die Schwabacher Rechtsanw&amp;auml;ltin Alexandra Wimmer den Karlsruher Urteilsspruch. Damit verliert die Kosteneinsch&amp;auml;tzung des Sachverst&amp;auml;ndigen ihre Bedeutung als Berechnungsgrundlage und der Gesch&amp;auml;digte muss sich mit dem reinen Wiederbeschaffungswert ohne jeglichen Zuschlag und abz&amp;uuml;glich Restwert begn&amp;uuml;gen.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.schadenforum.de/News/Wieder-Wiederbeschaffung_94</link></item><item><title>Mietschimmel</title><pubDate>Thu, 19 Jan 2012 09:22:50 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Schimmel in der Mietwohnung- wann darf die Miete gemindert werden?&amp;nbsp;Schimmelbildung und Feuchtigkeitssch&amp;auml;den haben&amp;nbsp; gerade jetzt in der kalten Jahreszeit wieder in vielen Wohnungen Hochkonjunktur.&amp;nbsp; Welche Rechte und Pflichten haben Mieter, die mit diesem Mangel leben m&amp;uuml;ssen?Zun&amp;auml;chst sollten Mieter, sobald sie Schimmelbildung in ihrer Wohnung feststellen, ihren Vermieter informieren. Tun sie das nicht und erkranken aufgrund des Schimmels, haben sie keinen Anspruch gegen&amp;uuml;ber dem Vermieter auf Schmerzensgeld. Dies entschied das Kammergericht Berlin ( AZ 22 W 33/05 ).Dar&amp;uuml;berhinaus hat das Problem &amp;bdquo;Mietminderung Schimmel&amp;ldquo; hat schon zu unz&amp;auml;hligen Gerichtsentscheidungen gef&amp;uuml;hrt. Grunds&amp;auml;tzlich bleibt festzustellen, dass die H&amp;ouml;he der Mietminderung in den Urteilen in der Regel immer davon abh&amp;auml;ngt, wie viel Wohnfl&amp;auml;che betroffen ist.Eine Mietminderung ist in der Regel gerechtfertigt ist, wenn die Schimmelbildung aufgrund der Bausubstanz und nicht nur auf falsches L&amp;uuml;ften zur&amp;uuml;ckzuf&amp;uuml;hren ist (LG Frankfurt/Oder AZ 19 S 22/09).Eine Mietminderung von 100 Prozent sah das Amtsgericht M&amp;uuml;nchen in dem Fall gerechtfertigt, in dem die Schimmelbildung in einer Wohnung nur durch st&amp;auml;ndiges L&amp;uuml;ften vermieden werden kann. Dies entspricht nicht mehr den Anforderungen an eine normale Wohnungsnutzung (AG M&amp;uuml;nchen&amp;nbsp; AZ 412 C 11503/09). Nach Ansicht des Gerichts, d&amp;uuml;rfe das f&amp;uuml;r eine Wohnnutzung erforderliche L&amp;uuml;ftungsverhalten nicht so weit gehen, dass dadurch die Nutzung der Wohnung und das Lebensverhalten der Mieterin eingeschr&amp;auml;nkt werden. Insbesondere m&amp;uuml;sse es der Mieterin auch m&amp;ouml;glich sein, einer beruflichen T&amp;auml;tigkeit nachzugehen, bei der sie tags&amp;uuml;ber nicht in der Wohnung sei und folglich nicht l&amp;uuml;ften k&amp;ouml;nne.Anwalt-Suchservice Tipp: Mieter sollten vor einer Mietminderung, immer genau pr&amp;uuml;fen, ob sie ihren Pflichten zum Heizen und L&amp;uuml;ften nachgekommen sind, um einen Schimmelbefall der Wohnung zu vermeiden.&amp;nbsp; Falls der Schimmelbefall n&amp;auml;mlich durch den Mieter verursacht wurde, ist er auch dazu verpflichtet diesen zu beseitigen und hat kein Recht die Miete zu mindern.&amp;nbsp;Quelle: Redaktion Anwalt-Suchservice(Meldung vom 17.01.2012)&lt;/p&gt;</description><link>http://www.schadenforum.de/News/Mietschimmel_93</link></item><item><title>Nach dem Schaden: Qual der Wahl</title><pubDate>Thu, 19 Jan 2012 07:15:47 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Nach gr&amp;ouml;&amp;szlig;eren Sachsch&amp;auml;den beauftragen Versicherungen wie Versicherungsnehmer Sachverst&amp;auml;ndige zur Feststellung des Schadens in einem sogenannten Sachverst&amp;auml;ndigenverfahren. Die beiden benannten Sachverst&amp;auml;ndigen m&amp;uuml;ssen sich vor Beginn des Verfahrens auf einen gemeinsamen Obmann bzw. eine Obfrau einigen, die bei strittigen Punkten letztendlich &amp;uuml;ber die Schadensumme entscheiden.In der Praxis erweist sich eine schnelle Einigung auf diese Obleute h&amp;auml;ufig als schwierig und zeitaufw&amp;auml;ndig.Nun stellt das Berliner SchadenSeminar BSS in seinem Schadenforum ein Obleutewahlsystem vor, welches den beteiligten Sachverst&amp;auml;ndigen hilft, geeignete Obleute schnell zu finden.In einer Obmannliste, die die Sachverst&amp;auml;ndigen vervollst&amp;auml;ndigen k&amp;ouml;nnen, werden akzeptierte Kolleginnen und Kollegen markiert, was nur f&amp;uuml;r die jeweils markierenden Sachverst&amp;auml;ndige einsehbar ist. Wenn die beiden Sachverst&amp;auml;ndigen in dem System ein gemeinsames Projekt &amp;ouml;ffnen, zeigt das System die f&amp;uuml;r beide in Frage kommenden potentiellen Obleute an.Die ObmannListe.de ist im SchadenForum, der Community f&amp;uuml;r den Sachschadenbereich, integriert. Diese ist auch die Informations- und Dokumentenplattform in der Sachverst&amp;auml;ndigenausbildung des Berliner SchadenSeminars BSS.Berliner SchadenSeminar BSS&#xD;
Links:&amp;bull;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &amp;nbsp;Qual der Wahl : Einf&amp;uuml;hrungstext&amp;bull;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &amp;nbsp;Obmannliste : Hier findet man die schon gelisteten Sachverst&amp;auml;ndigen, die durch Auswahl der Benutzer zu deren potentiellen Obleute werden. Die Liste kann jederzeit selbst erg&amp;auml;nzt wer-den. &amp;bull;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &amp;nbsp;Schadensf&amp;auml;lle : Hier legen die Benutzer den Schaden an und laden automatisch den/die Sachverst&amp;auml;ndigenkollegen/in f&amp;uuml;r einen Datenabgleich ein. Ergebnisse finden die beiden dann in diesem Feld.&amp;bull;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &amp;nbsp;Sachverst&amp;auml;ndigenverfahren &amp;sect;&amp;sect; : Zwei Textbeispiele aus Versicherungsvertr&amp;auml;gen&amp;bull;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &amp;nbsp;Vertragsmuster : Empfehlung f&amp;uuml;r einen Sachverst&amp;auml;ndigenvertrag&amp;bull;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &amp;nbsp;Modulbeschreibung : Gebrauchsanweisung f&amp;uuml;r unser Obleutemodul.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.schadenforum.de/News/Nach-dem-Schaden-Qual-der-Wahl_92</link></item><item><title>Zusatzverg&#xFC;tung bei unbekannter Kontamination</title><pubDate>Wed, 18 Jan 2012 07:20:46 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Bauvertrag - Kein ausdr&amp;uuml;cklicher Hinweis auf Kontamination: Zusatzverg&amp;uuml;tung?&#xD;
BGH, Urteil vom 22.12.2011 - VII ZR 67/11&#xD;
a) Grunds&amp;auml;tzlich ist der &amp;ouml;ffentliche Auftraggeber gehalten, ihm m&amp;ouml;gliche und zumutbare Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen. Ein Unterlassen solcher Angaben kann die Auslegung des Vertrages dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor.&#xD;
b) Ein ausdr&amp;uuml;cklicher Hinweis auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens ist nicht notwendig, wenn diese sich aus den Umst&amp;auml;nden klar und eindeutig ergibt, weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig kontaminiert ist (hier: Boden unterhalb einer teerhaltigen Asphaltschicht).&#xD;
weiterlesen ibr-online ...&lt;/p&gt;</description><link>http://www.schadenforum.de/News/Zusatzverguetung-bei-unbekannter-Kontamination_91</link></item><item><title>Schadensersatz bei Regenwassereinbruch im Hauskeller?</title><pubDate>Tue, 17 Jan 2012 12:55:32 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Richter: Im Fall einer versicherten &amp;Uuml;berschwemmung muss das gesamte Grundst&amp;uuml;ck betroffen seinN&amp;uuml;rnberg (D-AH) - Str&amp;ouml;mt Regenwasser &amp;uuml;ber eine schr&amp;auml;ge Garageneinfahrt in den Keller eines Hauses und staut sich dort bis zur Deckenh&amp;ouml;he an, ist das noch l&amp;auml;ngst keine &amp;Uuml;berschwemmung. Zumindest nicht im Sinne einer Elementarschadensversicherung, die nur bei der &amp;Uuml;berflutung des gesamten Grund und Bodens eintritt, auf dem das versicherte Geb&amp;auml;ude steht. Mit dieser Begr&amp;uuml;ndung hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 5 U 160/11) einem Versicherer Recht gegeben, der die Begleichung eines solchen Geb&amp;auml;udeschadens verweigerte.Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) best&amp;auml;tigt, m&amp;uuml;ssen sich beim Versicherungsfall "&amp;Uuml;berschwemmung" erhebliche Wassermengen auf der Gel&amp;auml;ndeoberfl&amp;auml;che ansammeln - also auf dem versicherten Grundst&amp;uuml;ck, aber au&amp;szlig;erhalb des Geb&amp;auml;udes. L&amp;auml;uft das Wasser dagegen etwa &amp;uuml;ber eine Kellert&amp;uuml;r von der Stra&amp;szlig;e in den betroffenen Geb&amp;auml;udeteil, tritt der Versicherungsfall nicht ein. Daf&amp;uuml;r reicht n&amp;auml;mlich nach der entsprechenden Definition nicht aus, wenn sich Niederschlagswasser erst im Haus selbst ansammelt. Nach eigener Aussage des Grundst&amp;uuml;cksbesitzers hatte aber kein Wasser im Garten gestanden, sondern der Boden war dort lediglich "ges&amp;auml;ttigt nass". "Womit f&amp;uuml;r die &amp;Uuml;berflutung des Kellers keine elementare &amp;Uuml;berschwemmung urs&amp;auml;chlich ist, sondern vielmehr die vom Bauherrn zu verantwortende Neigung des Grundst&amp;uuml;cks und der dadurch zum Regenwasserzufluss gewordenen Garageneinfahrt", erkl&amp;auml;rt Rechtsanw&amp;auml;ltin Daniela Gr&amp;uuml;nblatt-Sommerfeld den Oldenburger Richterspruch.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.schadenforum.de/News/Schadensersatz-bei-Regenwassereinbruch-im-Hauskeller_90</link></item><item><title>Fahrl&#xE4;ssigkeit &#x2013; und die Versicherung zahlt doch</title><pubDate>Tue, 17 Jan 2012 10:16:01 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Wer fahrl&amp;auml;ssig handelt, darf von seiner Versicherung kein Geld erwarten! Aber stimmt das eigentlich noch?&amp;nbsp; Schon lange nicht mehr &amp;ndash; sagen ARAG Experten. Zwar gibt es in der Assekuranz nur wenige Tarife, die grobe Fahrl&amp;auml;ssigkeit gleich mitversichern. Aber der totale Haftungsausschluss ist auch Schnee von gestern. Heute kommt es vielmehr auf den ber&amp;uuml;hmten Einzelfall an. Da es f&amp;uuml;r den aber kaum Regeln gibt, verlassen Versicherungen immer h&amp;auml;ufiger auf die Gerichte. Die ermitteln die Schwere der Schuld, die der Versicherte am Schadenfall tr&amp;auml;gt und&amp;nbsp; die H&amp;ouml;he der Entsch&amp;auml;digung. Oft lohnt es sich also, f&amp;uuml;r eine Versicherungsleistung zu streiten. ARAG Experten nennen einige beispielhafte F&amp;auml;lle und Entscheidungen:Hausbrand &amp;ndash; 0%Ein Versicherungskunde hatte Feuerwerksk&amp;ouml;rper gez&amp;uuml;ndet und nach einer Katze im Keller geworfen, um das ungeliebte Tier zu vertreiben. Ob er mit dieser Aktion Erfolg hatte blieb ungewiss. Das Haus brandte allerdings vollst&amp;auml;ndig ab. Dummheit muss bestraft werden meinten wohl die Versicherer und zahlten nicht. Auch die Richter befanden die Aktion als &amp;bdquo;unverantwortlich&amp;ldquo;. Der Katzenhasser ging vollst&amp;auml;ndig leer aus (OLG Naumburg, Az.: 4 W 12/11).Einbruchdiebstahl &amp;ndash; 30 %Ein Autofahrer hatte sein Notebook offen sichtbar und unbeaufsichtigt auf dem R&amp;uuml;cksitz liegen lassen, als er den Wagen in einem Parkhaus abstellte. Die Hausratversicherung verweigerte die Zahlung wegen grober Fahrl&amp;auml;ssigkeit. Die Richter hielten 30 Prozent Schadenausgleich f&amp;uuml;r angemessen (AG Langenfeld, Az.: 12 C 9/10).Autoklau I &amp;ndash; 100 %Der Autofahrer staunte nicht schlecht: Hatte hier nicht gestern noch sein Wagen gestanden? Geklaut! Das kommt ja leider vor &amp;ndash; zum&amp;nbsp; Gl&amp;uuml;ck ist mal ja versichert. Unter anderem weil der bestohlene Autofahrer seinen Fahrzeugschein im Handschuhfach seines Pkw gelassen hatte, wollte seine Versicherung nur 50 Prozent des Zeitwertes vom gestohlenen Wagen ersetzen. Das Gericht hielt das Verhalten des Autobesitzers aber nicht f&amp;uuml;r grob fahrl&amp;auml;ssig; er bekam den Schaden vollst&amp;auml;ndig erstattet (LG Dortmund, Az.: 2 O 245/09).Autoklau II &amp;ndash; 50 %Ein Autodieb angelte sich den Schl&amp;uuml;ssel eines Mietwagens aus dem &amp;bdquo;Briefkasten&amp;ldquo; einer Werkstatt- Dieser bestand aus einem Briefkastenschlitz in einem Garagentor &amp;ndash; der Schl&amp;uuml;ssel fiel ohne weitere Sicherung auf den Garagenboden.. Die Versicherung zahlte au&amp;szlig;ergerichtlich 50 % mit der Begr&amp;uuml;ndung, dass der besagte Briefkasten schlecht gesichert war. Die Mietwagenfirma wollte das nicht einsehen und zog vor Gericht &amp;ndash; hatte jedoch keinen weitergehenden Erfolg (AG D&amp;uuml;sseldorf, Az.: 230 C 14977/09).Alkohol am Steuer &amp;ndash; 50%Es hatte ganz sch&amp;ouml;n gerummst, als eine Autofahrerin ihr Auto des Nachts ausgerechnet gegen eine Laterne gesetzt hatte. Da die Dame nicht ganz n&amp;uuml;chtern war, sonder zum Unfallzeitpunkt 0,59 Promille Alkohol im Blut hatte, wollte die Versicherung nur 25 Prozent &amp;uuml;bernehmen. Dieser Abschlag war den Richtern trotz der offensichtlichen Mitschuld der Autofahrerin aber zu hoch; sie bekam 60 Prozent von der Versicherung (OLG Hamm I-20 U 74/10).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.schadenforum.de/News/Fahrlaessigkeit-und-die-Versicherung-zahlt-doch_89</link></item></channel></rss>

