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Stephan Uhrig 11.08.2010, 11:44
Heute Abend SV-Stammtisch?
Oliver Schmidt 03.05.2010, 22:07
Guten Abend - Gruss aus Hessen !
Peter Steinmeier 19.07.2009, 18:36
dann sollte man es vielleicht auch Shoutbox nennen?
Norbert Reimann 19.07.2009, 12:42
Wikipedia: Eine Shoutbox (SB) bzw. ein Tagboard ist ein kleiner Bereich auf (meist privaten) Webangeboten, der als eine Art Mini-Gästebuch fungiert und somit die Lücke zwischen Gästebuch/Forum und einem echten Chat schließt. Eine Shoutbox wird in de

Redaktionen

Redaktion SchadenJournal.de ISSN 1864-8339

Norbert Reimann


Redaktion SchadenPreise.de

Norbert Reimann - Siegmar Mahlmeister - Stephan Uhrig - Günter Meier

 

Redaktion Schadstoffe  

Dr. Regine Reimann-Önel 


Eine königlich-bayerische Zeitwertgeschichte

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Man kann immer noch was erleben, wenn man als Pfälzer nach München kommt, so ein Prozess mit gleich zwei Versicherungskammern: die eine ist die Fachkammer des zuständigen Landgerichtes, die andere eine private Versicherung des Sparkassen- und Giroverbandes, aber mit Wurzeln zu Ludwig II von Bayern, der eine zentrale Staatsbehörde so benannt hatte, die natürlich diesen schönen hoheitlichen Titel nicht ablegen wollte bei der Privatisierung (anders der Nachfolgeverein der Kammer der Technik der DDR, die mussten den Kammerbegriff aufgeben).

 

Die Beteiligten:

Klägerin mit Rechtsanwalt; ihr ist ein alter Bauernhof abgebrannt, der bei der Versicherungskammer versichert war

Beklagte; Versicherungskammer

Landgericht München; auch Versicherungskammer

Sachverständige des Gerichts; Wertermittlerin

Parteigutachter Kläger; Souffleur und Kopfschüttler, mit einigen wenigen Sprecheinsätzen

 

Eine wesentliche Frage, die die Klägerin wie die beiden Versicherungskammern interessiert, ist die Frage, wie hoch denn der Zeitwert des Bauernhofes vor dem Abbrand war. Die Antwort der befragten Sachverständigen ist entscheidend für die Rechtsprechung der einen Versicherungskammer: wenn der Wert über 40 % liegt, muss nämlich die andere Versicherungskammer den Neuwert des Gebäudes zahlen, ansonsten nur den Zeitwert.

 

Die vom Gericht beauftragte Sachverständige hatte nach eigenen Angaben solche Art Gutachten noch nicht erstellt, hatte das schriftliche Gutachten zweimal korrigiert und war sich auch bei der Verhandlung sehr sicher, dass ihr Ansatz zum Gutachten und das Gutachten selbst falsch seien, was aber wiederum keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Gutachtens habe (frei nach Erich Maria Remarque: obwohl ich weiß, dass meine Auskünfte falsch sind, übernehme ich keinerlei Garantien für ihre Richtigkeit).

Die Sachverständige konnte sich in ihrem Vortrag Gedanken machen über Alterswertminderungen, die sie in ihrer dritten Version linear nach Alterseinschätzungen und den Tabellen der Wertermittlungsrichtlinie linear eingeschätzt hatte, aber nach eigener Auskunft eben nicht linear eingeschätzt habe. Der Rohbau wurde so mit 44% des Gesamtgebäudes wegen des Alters auf 15 % Zeitwert heruntergerechnet, hier stellt sich die interessante Frage, was hätte denn die VNin vor dem Brand tun können, um den Rohbau über 40 % Zeitwert steigen zu lassen, welche Ertüchtigungen wären dies gewesen? Einen alten, zimmermannsmäßigen Dachstuhl abzureisen um ihn durch einen neuen zu ersetzen mit Nagelblechen etc., der u.U. den alten nicht überleben würde ?

 

Weiterhin war für sie von Interesse, wie das Grundstück denn zukünftig bebaubar sei nach dem Brand oder wie das Verhalten der Marktteilnehmer sei, bei derzeitigen Geschosshöhen von 2,20 m im Erdgeschoss. Ihr Basismaterial „1914er“-Werte seien falsch, daher würde sie es auf ihre Kosten nochmals mit NHK-Werten und nach Einzelpositionen probieren. Auf den Vorhalt des Rechtsanwaltes, warum sie das nicht so berechnet habe wie in den Versicherungsbedingungen vereinbart, nämlich §51(3) der ABB (Preise am Schadentag) waren sich die beiden Versicherungskammern einig, dass eine Sachverständige doch bitteschön keine Kenntnisse der Versicherungsbedingen zu haben brauche, dies sei doch in erster Linie eine Frage, die die Juristen zu beantworten hätten (dem entgegen steht die Praxis der Schadenregulierung mit Sachverständigen und dem Instrument „Sachverständigenverfahren“).

Hier stellt sich eh die Frage, ob diese Leistung nicht die Versicherung schuldet nach § 51 (3) und § 50 ABB. Diese Frage zu klären wurde den Parteien mit auf den Weg gegeben und die Zustimmung, dass die Sachverständige doch mal auf ihre Kosten die Arbeit der Versicherung machen solle, wurde erst mal zurückgezogen.

 

Die Klägerin stellt noch den Antrag, es doch mal mit einem weiteren Sachverständigen zu versuchen, der so was vielleicht schon mal gemacht hat, dazu braucht aber die Versicherungskammer wiederum eine längere Bedenkzeit bis das entschieden werden kann.

24.06.2010, 12:44 von Norbert Reimann | 203 Aufrufe

Holocaust-Denkmal; Bau-Mangelstudie

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