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Stephan Uhrig 11.08.2010, 11:44
Heute Abend SV-Stammtisch?
Oliver Schmidt 03.05.2010, 22:07
Guten Abend - Gruss aus Hessen !
Peter Steinmeier 19.07.2009, 18:36
dann sollte man es vielleicht auch Shoutbox nennen?
Norbert Reimann 19.07.2009, 12:42
Wikipedia: Eine Shoutbox (SB) bzw. ein Tagboard ist ein kleiner Bereich auf (meist privaten) Webangeboten, der als eine Art Mini-Gästebuch fungiert und somit die Lücke zwischen Gästebuch/Forum und einem echten Chat schließt. Eine Shoutbox wird in de

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Redaktion SchadenJournal.de ISSN 1864-8339

Norbert Reimann


Redaktion SchadenPreise.de

Norbert Reimann - Siegmar Mahlmeister - Stephan Uhrig - Günter Meier

 

Redaktion Schadstoffe  

Dr. Regine Reimann-Önel 


In der Garage explodierendes Auto kann den Verkehr gefährden

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Richter: Schadens-Haftung wegen verwirklichter allgemeiner Betriebsgefahr

Nürnberg (D-AH) - Wer versucht, sein Auto in einer privaten Garage zu starten, um damit dann auf die Straße zu fahren, setzt die Öffentlichkeit schon mit dem noch nicht losgefahrenen Wagen einer Betriebsgefahr aus. Gerät das Auto dabei in Brand und explodiert, hat der Pkw-Besitzer deshalb für die Beschädigungen an einem im öffentlichen Verkehrsraum vor der Garage abgestelltem Fremdfahrzeug aufzukommen. Darauf hat das Oberlandesgericht München bestanden (Az. 17 U 3159/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ereignete sich das Malheur in der privaten Tiefgarage eines Münchener Anwesens. Als der Betroffene die Zündung seines Wagens einschaltete, flog ihm der Motor in die Luft und beschädigte dabei ein ordnungsgemäß auf der Straße vor der Garage geparktes Fahrzeug. Trotzdem wollte der Autobesitzer für den Fremdschaden von 8.324,02 Euro nicht aufkommen. Schließlich handle es sich bei der Garage um ein privates Gelände. Und die Explosion habe ja gerade verhindert, den Wagen überhaupt in Betrieb zu nehmen, weshalb eine "Betriebsgefahr" noch gar nicht eingetreten sein konnte.

Dem widersprachen die bayerischen Oberlandesrichter. Der Begriff "Betrieb" sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr weit zu fassen. "Keineswegs ist eine Haftung bei denjenigen Gefahren, die von einem in einer privaten Garage abgestellten Fahrzeug ausgehen, ausdrücklich von der Betriebsgefahr ausgeschlossen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der "Betrieb" erfordert nicht den Einsatz eines Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Haftung wegen einer sich verwirklichenden Betriebsgefahr kommt nur nicht in Frage, wenn der Verursacher des Schadens dabei nicht "auf andere Verkehrsteilnehmer einwirkt". Das war bei dem auf der Straße parkenden und dort beschädigten Fahrzeug jedoch der Fall.

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(05.05.2010)

10.05.2010, 20:41 von Norbert Reimann | 174 Aufrufe

Holocaust-Denkmal; Bau-Mangelstudie

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