Schaden ! Was nun ?SchadenKalenderSchadenNavigationSchadenSeminar BSS UGSchadenWebinareSchadenNetzwerkeObmannlisteSanierungsTippsSchadstoffeSchadenQuotenSchadenSuchmaschine
Wer ist online?
im Chat
Es wurden keine Einträge gefunden.
OrganisationSchadenLetterShoutbox |
Redaktionen
Redaktion SchadenJournal.de ISSN 1864-8339 Redaktion SchadenPreise.de Norbert Reimann - Siegmar Mahlmeister - Stephan Uhrig - Günter Meier
Nach einem Verkehrsunfall machte der Geschädigte gegen die Versicherung des Schädigers Schadenersatz geltend. Der geschädigte Fahrer eines VW-Golfs beharrte darauf, dass für die Reparaturkosten der 90-Euro-Stundensatz einer VW-Werkstatt erstattet wird. Die Versicherung des Unfallverursachers wollte ihn auf eine andere freie Karosseriefachwerkstatt verweisen, wo die Reparatur 70 Euro pro Stunde kostete. Der BGH stellte nun erneut klar, dass der Geschädigte bei seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dürfe, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe. ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Schädiger, der den Geschädigten freie Fachwerkstatt verweisen möchte, darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. 28.10.2009 http://www.arag.de/thema-recht/rechtstipps-und-urteile
31.10.2009, 19:04 von Norbert Reimann |
836 Aufrufe
Tags (0)
|
SchadenIndizesPreisindex 1914 Neuwertfaktor SchadenMarkt
|
Kommentare