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31.10.2009, 19:51
Ein für den Gebäudebereich wichtiges Gutachten kommt mal wieder aus der KFZ-Ecke (wie z.B. das Umsatzsteuerurtei...
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14.10.2009, 10:58
Google sagt uns, woher unsere Besucher zum Beispiel in diesem Jahr kommen, weltweit: und aus der Bundesrepublik...
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Redaktion SchadenJournal.de ISSN 1864-8339

Norbert Reimann


Redaktion SchadenPreise.de

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Kategorie:

Das Sachverständigenverfahren in der Regulierung von Sachschäden (Brand-, Sturm- und Wasserschäden)

Problem / Sachverhalt

Bei umfangreichen bzw. nicht eindeutigen Sachschäden beauftragen Versicherer wie Versicherungsnehmer Sachverständige zur Ermittlung der Schadensursache und der Schadenshöhe. Der Sachverständige - für die Versicherung im so genannten Berater- oder Beiratsverfahren alleine tätig - soll die Interessen der Versicherungen und der Versicherten gleichfalls vertreten, um zu einer einvernehmlichen Schadenregulierung zu gelangen. Häufig ist der Versicherungsnehmer mit den vorgelegten Schadenssummen nicht einverstanden. Dies ist auch nachvollziehbar, beauftragt doch mancher Versicherer Sachverständige, die ausschließlich für Versicherer arbeiten, teilweise zu von der Versicherung vorgegebenen Pauschal-Honoraren mit denen eine gewissenhafte Gutachtenerstattung einschließlich der notwendigen Fort- und Weiterbildung nicht möglich ist.

Wenn eine Einigung in diesem Beraterverfahren nicht möglich ist, raten Anwälte häufig zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. In den meisten Fällen ist es für den Versicherungsnehmer allerdings günstiger, das so genannte Sachverständigenverfahren zu verlangen. Es ist keine Seltenheit, dass sich zuerst angebotene Regulierungssummen im Sachverständigenverfahren um 50-100 % erhöhen.

Versicherungsbedingungen

Im Gegensatz zu den Bedingungen in der Haftpflichtversicherung beinhalten alle deutschen Sachversicherungsbedingungen das Sachverständigenverfahren. Im Baubereich sind dies für Wohngebäude die Verbundenen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB), für den gewerblichen Bereich z.B. die jeweiligen Feuer-, Sturm- und Leitungswasser-Versicherungsbedingungen (AFB, AStB, AWB).

Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird, die Parteien können das Verfahren auch gemeinsam vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Für das Sachverständigenverfahren gilt:

  • Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen
  • Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.

Die Feststellungen der Sachverständigen müssen u. a. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen versicherten Sachen sowie deren Wiederbeschaffungspreis und den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, die versicherten Kosten sowie bei neueren Verträgen auch den versicherten Mietausfall enthalten.

Weichen die Feststellungen der beiden Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann, der über die streitig gebliebenen Punkte entscheidet.

Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen (dies sind nach der Rechtsprechung Abweichungen von ± 15% der ermittelten Schadensumme).

Die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) herausgegebenen Musterbedingungen sind für die einzelnen Versicherer nicht mehr bindend, vielmehr nutzen Versicherer ihre angepassten Bedingungen für den Wettbewerb.

Einige Versicherer übernehmen neuerdings ab bestimmten Schadenshöhen (z.B. über 25.000 €) die Kosten für den Sachverständigen des Versicherungs­nehmers sowie die Kostenanteile für den Obmann ganz oder bis zu einer definierten Entschädigungsgrenze.

Probleme des SV-Verfahrens

Das Hauptproblem bei Sachverständigenverfahren liegt natürlich in möglicherweise unzureichenden Qualifikationen und Erfahrungen bei den beiden Sachverständigen bzw. dem Obmann. Da die Versicherer regelmäßig Sachverständige beauftragen, verfügen sie über Erfahrung bei der Sachverständigenauswahl. Anders verhält es sich beim Versicherungsnehmer, der statistisch allenfalls einmal einen großen Sachschaden zu verzeichnen hat, für ihn ist es schwer, geeignete Sachverständige zu finden. Über die berufliche Qualifikation wird in den Versicherungsbedingungen nichts weiter ausgeführt, d.h. jede Partei bestimmt ihren Sachverständigen. Sachverständige für Schäden an Gebäuden, die bei den Kammern öffentlich bestellt und vereidigt sind, haben meist keine Spezialkenntnisse in der Sachschadenbegutachtung, dieses Wissen wird in den Sachkundeprüfungen auch nicht abgefragt. Ein Grund dieser Vernachlässigung ist sicherlich, dass Gerichte dieses Spezialwissen selten benötigen.

Häufig warten Versicherte die Vorlage des Gutachtens der Versicherung ab, um dann erst das Sachverständigenverfahren zu verlangen. Der Sachverständige wird sein erstes Gutachten natürlich verteidigen. Es wird dann häufig schwierig, Kompromisse zu finden, der Gang zum Obmann wird unumgänglich, das Verfahren wird teurer und zieht sich in die Länge. Manche Versicherer beauftragen darum nicht die Sachverständigen des Beraterverfahrens im nachfolgenden Sachverständigenverfahren, was aber entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht zwingend so sein muss.

Die Wahl des Obmanns bringt manchmal Probleme. Falls die beiden Sachverständigen sich nicht einigen können, wird nach den Bedingungen der zuständige Amtsgerichtspräsident einen Obmann benennen. Dies gilt es zu vermeiden, da die für diesen Bereich spezialisierten Sachverständigen eben nicht beim Amtsgericht geführt sind.

Kontraproduktiv könnten je nach Gerichtsbezirk Sachverständigenverfahren sein, wenn parallel dazu – weil das Verfahren vielleicht nur schleppend verläuft - ein selbständiges Beweisverfahren beantragt wird. Das OLG Hamm hat am 15.10.1997 kein Rechtschutzinteresse (über den Wert eines Kfz) gesehen, solange das Sachverständigenverfahren noch nicht beendet ist.

Empfehlungen für die Praxis

In einem Vertrag zum Sachverständigenverfahren sollten die Sachverständigen, der Obmann und letztlich die beiden Parteien folgende Punkte abklären:

  • Die beiden Sachverständigen liefern möglichst ein gemeinsames Gutachten
  • Strittige Punkte sollten gesondert dargestellt werden, dies erleichtert die Arbeit des Obmanns
  • Die Sachverständigen und der Obmann sollten sich terminlich festlegen
  • Die Sachverständigen wie der Obmann sollten auf der Grundlage des „Merkblatt für Schiedsgutachter“ des IfS, Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln, ihre Gutachten erstellen
  • Die Honorarsätze und, wenn vorhanden, Geschäftsbedingungen sollten vereinbart sein
  • Geschäftsbeziehungen zu den Vertragsparteien (abgeschlossene, gegenwärtige und geplante) sollten erklärt werden
  • Obmann sollte eine natürliche Person und keine juristische Person sein
  • Auf die Benennung eines stellvertretenden Obmanns für den Verhinderungs- und/oder Ablehnungsfall sollte verzichtet werden; besser ist es, den Obmann vorher zu befragen und ihn in den Vertrag mit einzuschließen.
  • Der Obmann sollte die für ihn unklaren Punkte den beiden Sachverständigen mitteilen, damit eine Nacharbeit durch die Sachverständigen möglich wird.
  • Aus der Sicht des Versicherungsnehmers ist es sinnvoll, nur einem Obmann zuzustimmen, der in Sachverständigenverfahren auch schon die Seiten der Versicherungsnehmer vertreten hat.

Norbert Reimann, BSS

Artikel anzeigen | 14.10.2009, 08:43 von Norbert Reimann | 0 Kommentare | 245 Aufrufe

Die SchadenFibel ist eine kleine Broschüre in Flyer-Größe mit nützlichen Inhalten für den Schadensfall.

Die SchadenFibel wird vom Berliner SchadenSeminar herausgegeben und ist werbefinanziert.

Die SchadenFibel 2010 erscheint im Oktober 2009, bei Bedarf fordern Sie Exemplare an: Mail@Schadenseminar.de

Demnächst mehr

Artikel anzeigen | 15.07.2009, 20:44 von Norbert Reimann | 0 Kommentare | 445 Aufrufe

Der gleitende Neuwertfaktor wird vom GDV errechnet.
Basis sind die beiden vom statistischen Bundesamtes veröffentlichten Indices:
Mit 80 % geht der Baupreisindex für Wohngebäude und
mit 20 % der Tariflohnindex für das Baugewerbe ein
Dadurch soll der gleitende Neuwertfaktor die Wertentwicklung der Immobilien widerspiegeln.

Jahr Faktor Bemerkungen
2008 14,50 Basis Euro
2007 13,57 Basis Euro
2006 13,20 Basis Euro
2005 13,35 Basis Euro
2004 13,50 Basis Euro
2003 13,10 Basis Euro
2002 13,14 Basis Euro
2001 25,6 Basis Deutsche Mark
2000 25,4 Basis Deutsche Mark
1999 25,4 Basis Deutsche Mark
1998 25,3 Basis Deutsche Mark
1997 25,4 Basis Deutsche Mark
1996 25,3 Basis Deutsche Mark
Artikel anzeigen | 12.07.2009, 15:57 von Norbert Reimann | 0 Kommentare | 1348 Aufrufe
Jahr   Index Bemerkungen
       
       
2009 November    
  August    
  Mai 11.861 Basis Euro
  Februar 11.882 Basis Euro
2008 November 11,851 Basis Euro
  August 11,861 Basis Euro
  Mai 11,745 Basis Euro
  Februar 11,651 Basis Euro
2007 November 11,535 Basis Euro
  August 11,482 Basis Euro
  Mai 11,429 Basis Euro
  Februar 11,356 Basis Euro
Artikel anzeigen | 12.07.2009, 15:30 von Norbert Reimann | 0 Kommentare | 1114 Aufrufe
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31.10.2009, 13:15
Bundesgerichtshof spricht Ausgleichsanspruch grundsätzlich zu Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einem bergbaugeschädigten Immobilieneigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich der Beeinträ...
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Studie der World Corrosion Organisation möchte öffentliches Bewusstsein stärken Dr. Kathrin Rübberdt, ÖffentlichkeitsarbeitDECHEMA Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e.V.26.10.20...
25.10.2009, 19:58
Veröffentlichung 10. Januar 2010
22.10.2009, 13:22
Wenn das Kaminfeuer nicht mehr knistert. Hamburg, im Oktober 2009 Ein gemütlicher Abend kann jäh enden, wenn das Feuer nicht im Kamin, sondern im Schornstein lodert, wie der aktuelle Fall der Grund...
22.10.2009, 11:53
Asbest in Gebrauchtimmobilien – Ein erhebliches Haftungsrisiko für wissende Verkäufer Wie jede andere Kaufsache muss eine Immobilie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Andernfal...
29.09.2009, 16:47
Heftige Unwetter, Starkregen und Orkanböen - der weltweite Klimawandel hat verschiedene Gesichter. Auch wir Deutschen sind betroffen. Stefan Kreß, Leiter der Schadenbereiche der NÜRNBERGER Versiche...
12.09.2009, 11:39
Ein Alptraum: Die Wohnung steht unter Wasser, weil Spül- oder Waschmaschine versagt haben. Noch niederschmetternder ist, wenn die Hausratversicherung den so entstandenen Schaden nicht zahlen möchte...

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